1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 29. März 2010 - 9 F 180/10 - abgeändert.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 631,00 EUR festgesetzt.
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