OLG Dresden - Beschluss vom 20.07.2010
20 WF 614/10
Normen:
ZPO § 98; FamFG § 113; FamFG § 243;
Vorinstanzen:
AG Zwickau, vom 29.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 180/10

Kostenentscheidung in einem Unterhaltsvergleich

OLG Dresden, Beschluss vom 20.07.2010 - Aktenzeichen 20 WF 614/10

DRsp Nr. 2011/21752

Kostenentscheidung in einem Unterhaltsvergleich

Haben die Parteien eines Unterhaltsvergleichs keine Vereinbarung hinsichtlich der Kosten getroffen, so sind diese in Anwendung des Rechtsgedanken des § 98 S. 1 ZPO gegeneinander aufzuheben. Das gilt nur dann nicht, wenn die Partei die Kostentragung ausdrücklich einer Entscheidung des Gerichts unterstellt, dass sie damit zu erkennen geben, dass sie die gesetzliche Folge des § 98 ZPO gerade vermeiden wollen.

1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 29. März 2010 - 9 F 180/10 - abgeändert.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 631,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 98; FamFG § 113; FamFG § 243;

Gründe: