OLG Köln - Beschluss vom 13.12.2010
4 WF 248/10
Normen:
ZPO § 269 Abs. 3 S. 3;
Vorinstanzen:
AG Brühl, vom 04.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 197/10

Kostenentscheidung nach Zurücknahme eines Verfahrensantrags

OLG Köln, Beschluss vom 13.12.2010 - Aktenzeichen 4 WF 248/10

DRsp Nr. 2011/2304

Kostenentscheidung nach Zurücknahme eines Verfahrensantrags

Haben die Parteien sich beim Kindesunterhalt im einstweiligen Anordnungsverfahren geeinigt und hat die Antragstellerin daraufhin den Antrag im Hauptsacheverfahren zurückgenommen, so entspricht es der Billigkeit, die Kostenregelung des einstweiligen Anordnungsverfahrens auf das Hauptsacheverfahren zu übertragen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Brühl vom 04.11.2010 - 31 F 197/10 -, mit welchem die Kosten des Kindesunterhaltsverfahrens die Antragsteller zu 1) und 2) jeweils zu 10 % und der Antragsgegner zu 80 % zu tragen haben und mit welchem der Verfahrenswert auf 12.940,00 € festgesetzt worden ist, wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 269 Abs. 3 S. 3;

Gründe

1)

Die hinsichtlich der Kostenentscheidung gemäß §§ 112 Nr. 1, 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 269 Abs. 3 Satz 3, Abs. 5 Satz 1 ZPO analog zulässige – insbesondere frist- und formgerecht eingelegte – sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat in der Sache keinen Erfolg. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Familiengericht in entsprechender Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO die Kosten, wie in dem angefochtenen Beschluss tenoriert, verteilt hat.