OLG Thüringen - Beschluss vom 28.02.2007
1 WF 32/07
Normen:
ZPO § 269 Abs. 3 S. 3 ; ZPO § 308 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 1107
MDR 2007, 1225
NJ 2007, 371
OLGReport-Jena 2007, 565
Vorinstanzen:
AG Gotha, vom 13.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 17 F 331/06

Kostentragung bei Rücknahme einer mit einem Prozesskostenhilfeantrag verbundenen Klage - Wegfall des Anlasses zur Klageerhebung für den Kindessunterhalt bei Berücksichtigung des Kindesunterhaltes in einem Vergleich

OLG Thüringen, Beschluss vom 28.02.2007 - Aktenzeichen 1 WF 32/07

DRsp Nr. 2007/7331

Kostentragung bei Rücknahme einer mit einem Prozesskostenhilfeantrag verbundenen Klage - Wegfall des Anlasses zur Klageerhebung für den Kindessunterhalt bei Berücksichtigung des Kindesunterhaltes in einem Vergleich

»1. Zur Kostentragung nach billigem Ermessen, wenn eine mit einem Prozesskostenhilfeantrag verbundenen Klage vor Rechtshängigkeit zurückgenommen wird. 2. Ein Anlass zur Klageerhebung für den Kindessunterhalt entfällt, wenn die Parteien in einem Verfahren auf Trennungsunterhalt den Kindesunterhalt bei der Einkommensberechnung im Vergleichswege berücksichtigen. 3. Die Beschwerdeentscheidung ist auf den Beschwerdeantrag bzw. das erkennbare Beschwerdeziel zu beschränken.«

Normenkette:

ZPO § 269 Abs. 3 S. 3 ; ZPO § 308 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe: