OLG Köln - Beschluss vom 05.02.2010
25 WF 12/10
Normen:
KostO § 2 Nr. 2; BGB § 1632 Abs. 4;
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 18.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 312 F 238/08

Kostentragung im Verfahren auf Erlass einer Verbleibensanordnung eines Pflegekindes bei den Pflegeeltern

OLG Köln, Beschluss vom 05.02.2010 - Aktenzeichen 25 WF 12/10

DRsp Nr. 2010/8767

Kostentragung im Verfahren auf Erlass einer Verbleibensanordnung eines Pflegekindes bei den Pflegeeltern

Die Kosten eines Antrags auf Verbleibensanordnung sind den Pflegeeltern nur dann aufzuerlegen, wenn diese die Aussichtslosigkeit des Verfahrens von vorneherein erkannt haben oder das Verfahren durch ihr schuldhaftes Verhalten veranlasst worden ist.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 18.11.2009 (312 F 238/08) dahingehend teilweise abgeändert, dass eine Verpflichtung der Antragsteller, die Gerichtskosten zu tragen, nicht besteht und die außergerichtlichen Kosten jeder Beteiligte selbst trägt.

Normenkette:

KostO § 2 Nr. 2; BGB § 1632 Abs. 4;

Gründe

Eine Kostentragungspflicht der Antragsteller besteht vorliegend nicht. Dabei bedarf es keiner grundsätzlichen Entscheidung zu der in Literatur und Rechtsprechung streitigen Frage, ob Pflegeeltern, die einen Antrag auf Verbleibensanordnung gestellt haben, Interessenschuldner i. S. v. § 2 Nr. 2 KostO sind (vgl. dazu verneinend OLG Hamm FamRZ 1995, 1365; bejahend BayObLG FamRZ 1996, 37 ff).