BGH - Urteil vom 07.07.2010
XII ZR 157/08
Normen:
BGB § 1572; BGB § 1578b Abs. 1; BGB § 1578b Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 188
MDR 2011, 166
Vorinstanzen:
AG Heinsberg, vom 28.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 279/05
OLG Köln, vom 03.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 26 UF 60/08

Krankheit eines unterhaltsbedürftigen Ehegatten als ehebedingter Nachteil; Herabsetzung und Befristung des Anspruchs auf Krankenunterhalt

BGH, Urteil vom 07.07.2010 - Aktenzeichen XII ZR 157/08

DRsp Nr. 2011/256

Krankheit eines unterhaltsbedürftigen Ehegatten als ehebedingter Nachteil; Herabsetzung und Befristung des Anspruchs auf Krankenunterhalt

a) Die Krankheit eines unterhaltsbedürftigen Ehegatten stellt regelmäßig keinen ehebedingten Nachteil dar. Hierunter sind vornehmlich Einbußen zu verstehen, die sich aus der Rollenverteilung in der Ehe ergeben, nicht dagegen solche, die aufgrund sonstiger persönlicher Umstände oder schicksalhafter Entwicklungen eingetreten sind (im Anschluss an Senatsurteil vom 30. Juni 2010 - XII ZR 9/09 - FamRZ 2010, 1414). b) Zur Herabsetzung und Befristung des Anspruchs auf Krankenunterhalt.

Die Revision gegen das Urteil des 26. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln vom 3. September 2008 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 1572; BGB § 1578b Abs. 1; BGB § 1578b Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Befristung nachehelichen Krankenunterhalts.