FG Baden-Württemberg - Gerichtsbescheid vom 16.07.2010
10 K 4686/09
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 12 Nr. 1 S. 2; EStG § 33;

Kurkosten sind i. d. R. keine Werbungskosten sondern außergewöhnliche Belastungen: Kosten für ein Tonfeldstudio sind keine Werbungskosten, wenn deren Höhe und die berufliche Veranlassung nicht nachgewiesen werden

FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid vom 16.07.2010 - Aktenzeichen 10 K 4686/09

DRsp Nr. 2010/23100

Kurkosten sind i. d. R. keine Werbungskosten sondern außergewöhnliche Belastungen: Kosten für ein Tonfeldstudio sind keine Werbungskosten, wenn deren Höhe und die berufliche Veranlassung nicht nachgewiesen werden

1. Aufwendungen für eine Kur, die nicht der Vorbeugung oder Heilung einer typischen Berufskrankheit dient, sondern im Wesentlichen der Wiederherstellung und Erhaltung des allgemeinen Gesundheitszustands, können einkommensteuerrechtlich nur als außergewöhnliche Belastung unter Anrechnung einer zumutbaren Eigenbelastung und nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden. 2. Kurkosten können grundsätzlich nur bei Nachweis anerkannt werden. 3. Die Feststellungslast für die ausschließliche oder nahezu ausschließliche berufliche Nutzung für ein Tonfeldstudio trägt der Steuerpflichtige.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 12 Nr. 1 S. 2; EStG § 33;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Kurkosten in Höhe von 1909,50 Euro und die Aufwendungen für das Tonfeldstudio in Höhe von 1.500 Euro im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit jeweils als Werbungskosten im Streitjahr 2007 abgezogen werden können.