LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 15.10.2015
L 6 AS 1100/15
Normen:
SGB II § 11 Abs. 1 S. 3; BGB § 1602 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 754
NZS 2016, 7
Vorinstanzen:
SG Hildesheim, vom 23.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 37 AS 1432/09

Leistungen der Grundsicherung für ArbeitsuchendeBerücksichtigung von Kindergeld als EinkommenEinsatz von Vermögen

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15.10.2015 - Aktenzeichen L 6 AS 1100/15

DRsp Nr. 2016/7608

Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende Berücksichtigung von Kindergeld als Einkommen Einsatz von Vermögen

1. Zwischen den unterhaltsrechtlichen Bestimmungen und den sozialrechtlichen Regelungen besteht der Unterschied, dass ein minderjähriges unverheiratetes Kind zur Bestreitung seines Unterhalts unterhaltsrechtlich nicht auf Vermögen verwiesen werden darf (§ 1602 Abs. 2 BGB); deshalb sind die Eltern weiterhin unterhaltspflichtig. 2. Demgegenüber ist der Bedarf auch eines minderjährigen Kindes im Leistungsrecht der Grundsicherung für Arbeitsuchende zunächst aus dem Vermögen zu decken. 3. Die staatlichen Leistungen sowohl des Kg als auch der Grundsicherung für Arbeitsuchende dienen beide der Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums, das durch die vollständige Anrechnung des Kg nicht verletzt wird.

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Hildesheim vom 23. Juli 2012 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 11 Abs. 1 S. 3; BGB § 1602 Abs. 2;

Gründe:

I.

Streitig ist im Berufungsverfahren noch die Berücksichtigung von Kindergeld (Kg) als Einkommen.