FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 30.10.2007
5 K 2635/06
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 2; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Leistungen nach dem BAföG sind bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge i.S. des § 32 Absatz 4 Satz 2 EStG stets zu berücksichtigen

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.10.2007 - Aktenzeichen 5 K 2635/06

DRsp Nr. 2009/22954

Leistungen nach dem BAföG sind bei der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge i.S. des § 32 Absatz 4 Satz 2 EStG stets zu berücksichtigen

Zur Ermittlung der Einkünfte und Bezüge i.S. des § 32 Absatz 4 Satz 2 EStG sind Bezüge nach dem BAföG auch dann zu erfassen, wenn sie zu Unrecht gezahlt werden und in späteren Jahren zurückerstattet werden müssen. Die Rückerstattung des überzahlten Betrages ist auch kein rückwirkendes Ereignis.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 2; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger im Jahr 2005 einen Anspruch auf Kindergeld für seinen Sohn C. R., geb. am 29. September 1982, hat.

Der Sohn des Klägers C. R. studierte im Jahr 2005 Informatik und Ingenieurwissenschaften an der Fachhochschule K. Bis einschließlich Mai 2005 erhielt der Kläger für seinen Sohn Kindergeld, die weitere Zahlung wurde auf Wunsch des Klägers ausgesetzt, da - so der Kläger in seinem Schreiben vom 24. Februar 2005 - noch nicht abzusehen sei, ob das Einkommen seines Sohnes die Grenze von 7.680,00 EUR überschreiten werde.

Am 26. April 2006 legte der Kläger eine Erklärung zu den Einkünften und Bezügen seines Sohnes für das abgelaufene Kalenderjahr 2005 vor.