OLG Celle - Beschluss vom 12.08.2010
4 W 139/10
Normen:
BGB § 1913; GBO § 51;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 141
Vorinstanzen:
AG Bückeburg, vom 05.07.2010

Löschung eines Grundpfandrechts aufgrund Antrags des nicht befreiten Vorerben

OLG Celle, Beschluss vom 12.08.2010 - Aktenzeichen 4 W 139/10

DRsp Nr. 2010/14923

Löschung eines Grundpfandrechts aufgrund Antrags des nicht befreiten Vorerben

Hat ein nicht befreiter Vorerbe die Löschung eines Grundpfandrechts beantragt, ist bei eingetragenem Nacherbenvermerk nur die Zustimmung der dort namentlich benannten Nacherben erforderlich, sofern offensichtlich ist, dass andere als die namentlich benannten Nacherben nicht vorhanden sind und nicht mehr hinzutreten können. die Zustimmung eines nach § 1913 BGB zu bestellenden Pflegers ist bei dieser Sachlage nicht erforderlich (Anschluss an OLG Hamm NJWRR 1997, 1095).

Auf die Beschwerde des Eigentümers vom 14. Juli 2010 wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Bückeburg vom 5. Juli 2010 in der Form des Nichtabhilfebeschlusses vom 29. Juli 2010 aufgehoben.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, die Löschung des Grundpfandrechtes Nr. 28 in Abt. III nicht aus den in dem Nichtabhilfebeschluss genannten Gründen zu verweigern.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1913; GBO § 51;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde des Eigentümers ist begründet und führt zur Aufhebung der von ihm beanstandeten Zwischenverfügung des Amtsgerichts vom 5. Juli 2010.