BVerwG - Beschluss vom 01.09.2015
5 C 43.15
Normen:
VwGO § 62 Abs. 2; BGB § 1896 Abs. 1; BGB § 1903 Abs. 1 S. 1-2; BGB § 1903 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
BVerwG, vom 07.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 C 21.15 5 AV 9.15

Mangel der Prozessfähigkeit eines geschäftsfähigen Betreuten bei Bestehen eines Einwilligungsvorbehalts

BVerwG, Beschluss vom 01.09.2015 - Aktenzeichen 5 C 43.15

DRsp Nr. 2015/18500

Mangel der Prozessfähigkeit eines geschäftsfähigen Betreuten bei Bestehen eines Einwilligungsvorbehalts

Tenor

Die von der Klägerin gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2015 - 5 C 21.15, 5 AV 9.15 - erhobene "Nichtzulassungsbeschwerde und Anhörungsrüge" wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

VwGO § 62 Abs. 2; BGB § 1896 Abs. 1; BGB § 1903 Abs. 1 S. 1-2; BGB § 1903 Abs. 3 S. 1;

Gründe

1. Der von der Klägerin mit Schreiben vom 6. August 2015 erhobene Rechtsbehelf ist unzulässig, weil die Klägerin nicht prozessfähig ist.