OLG Nürnberg - Urteil vom 25.02.2010
11 UF 1552/09
Normen:
ZPO § 708 Nr. 8; ZPO § 253 Abs. 1; ZPO § 254;
Fundstellen:
MDR 2010, 835
Vorinstanzen:
AG Erlangen, vom 20.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 908/07

Maßgeblicher Zeitpunkt der Klageerhebung i.S. von § 708 Nr. 8 ZPO

OLG Nürnberg, Urteil vom 25.02.2010 - Aktenzeichen 11 UF 1552/09

DRsp Nr. 2010/5864

Maßgeblicher Zeitpunkt der Klageerhebung i.S. von § 708 Nr. 8 ZPO

Für den gemäß § 708 Nr. 8 ZPO maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung ist bei der Stufenklage nicht auf die Bezifferung der Leistungsstufe, sondern auf die Zustellung der Stufenklage abzustellen, da der Zahlungsanspruch bereits mit Erhebung der Stufenklage in der sich später ergebenden Höhe rechtshängig wird.

Das Endurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Erlangen vom 20.10.2009 wird in Nr. 3 des Tenors abgeändert:

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung

- des (rückständigen) Unterhalts für Mai und Juni 2007,

- des jeweils 100 % des Regelbetrags nach der Regelbetrag-Verordnung ("100 % der Düsseldorfer Tabelle") übersteigenden Unterhalts für den Zeitraum 1.7.2007 bis 31.12.2007,

- des jeweils 100 % des Mindestunterhalts ("100 % der Düsseldorfer Tabelle") übersteigenden Unterhalts ab 1.1.2008 und

- hinsichtlich der Kosten

gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Im Übrigen kann der Beklagte die Vollstreckung des Urteils nicht durch Sicherheitsleistung abwenden.

Normenkette:

ZPO § 708 Nr. 8; ZPO § 253 Abs. 1; ZPO § 254;

Gründe: