SchlHOLG - Beschluss vom 28.06.2010
15 WF 198/10
Normen:
ZPO § 124; ZPO § 127; ZPO § 172; FamFG § 17; FamFG § 39; FamFG § 112;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 131
Vorinstanzen:
AG Schwarzenbek, vom 18.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 211/07

Maßgebliches Recht für das Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren in Familienstreitsachen in Übergangsfällen; Rechtsfolgen der Nichtbeifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung

SchlHOLG, Beschluss vom 28.06.2010 - Aktenzeichen 15 WF 198/10

DRsp Nr. 2010/14062

Maßgebliches Recht für das Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren in Familienstreitsachen in Übergangsfällen; Rechtsfolgen der Nichtbeifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung

1. Auf das Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren in Familienstreitsachen finden die Vorschriften des FamFG Anwendung, wenn dieses Verfahren nach dem 01.09.2009 eingeleitet worden ist, denn es handelt sich dabei um ein Verwaltungsverfahren, das im Verhältnis zum Hauptsacheverfahren selbstständig ist. 2. Enthält der die Prozesskostenhilfe aufhebende Beschluss in einem solchen Fall entgegen § 39 FamFG keine Rechtsbehelfsbelehrung, wird analog § 17 Abs. 2 FamFG vermutet, dass der Antragsteller ohne sein Verschulden verhindert war, die Monatsfrist für die Beschwerde einzuhalten.

Der Antragsgegnerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Beschwerdefrist gegen den Prozesskostenhilfe aufhebenden Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwarzenbek vom 18. März 2010 bewilligt.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Prozesskostenhilfe aufhebende Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwarzenbek vom 18. März 2010 aufgehoben.

Normenkette:

ZPO § 124; ZPO § 127; ZPO § 172; FamFG § 17; FamFG § 39; FamFG § 112;

Gründe: