OLG Köln - Beschluss vom 12.10.2010
25 UF 166/09
Normen:
BGB § 1568b;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 975
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 07.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 309 F 117/07

Maßgebliches Recht für die Behandlung von Haushaltsgegenständen im Scheidungsverfahren

OLG Köln, Beschluss vom 12.10.2010 - Aktenzeichen 25 UF 166/09

DRsp Nr. 2011/15558

Maßgebliches Recht für die Behandlung von Haushaltsgegenständen im Scheidungsverfahren

Mangels einer Übergangsregelung sind die Neuregelungen der §§ 1568a und 1568b BGB auch dann mit sofortiger Wirkung anzuwenden, wenn das Scheidungsverfahren vor dem 01.09.2009 rechtkräftig abgeschlossen worden ist.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 07.05.2009 - 309 F 117/07 - aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht - Familiengericht - Köln zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens vorbehalten bleibt.

Normenkette:

BGB § 1568b;

Gründe

I.

Die Parteien streiten um das Eigentum an vor und während der Ehe erworbenen Kunstgegenständen. Die im vorliegenden Verfahren betroffenen Kunstgegenstände – es handelt sich im Wesentlichen um Bilder – sind teils aufgrund einer Klage des Antragstellers auf Herausgabe (18 O 594/02 LG Köln), teils aufgrund eines Antrags der Antragsgegnerin im Hausratsteilungsverfahren (320 F 146/03 AG Köln) Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Der Streit zwischen den Parteien erfasst eine Vielzahl weiterer Kunstwerke, die nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind.