OLG Thüringen - Beschluss vom 07.06.2010
1 UF 82/10
Normen:
VersAusglG § 48 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
AGS 2010, 355
FamRZ 2010, 1666
FuR 2010, 591
ZFE 2010, 429
Vorinstanzen:
AG Heiligenstadt, vom 21.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 13/95

Maßgebliches Recht für die Durchführung des Versorgungsausgleichs in Übergangsfällen

OLG Thüringen, Beschluss vom 07.06.2010 - Aktenzeichen 1 UF 82/10

DRsp Nr. 2010/11155

Maßgebliches Recht für die Durchführung des Versorgungsausgleichs in Übergangsfällen

1. Die Übergangsvorschrift des § 48 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG findet Anwendung auf Verfahren, die vor dem 01.09.2009 ausgesetzt und nach dem 01.09.2009 vom Amtsgericht entschieden werden. 2. Die Anwendung des neuen materiellen Rechts und Verfahrensrechts ist unabhängig von dem jeweils erreichten Verfahrensstadium. Entscheidend ist der Status eines abgetrennten Verfahrens.

1. Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1000,- € festgesetzt.

Normenkette:

VersAusglG § 48 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I. Die beteiligten Eheleute schlossen ihre Ehe am 07.04.1973 und wurden auf den am 09.02.1995 zugestellten Antrag des Ehemannes durch das angefochtene Urteil vom 26.03.1996 geschieden; das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich mit Beschluss vom 26.03.1996 gemäß § 628 ZPO ausgesetzt.

Das Amtsgericht hat am 11.08.2008 das Verfahren wieder aufgenommen.