Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht - Nürnberg vom 25.02.2010 wird zurückgewiesen.
I. Die am 25.08.1968 geborene Antragstellerin, die russische Staatsangehörige ist, und der Antragsgegner, der deutscher Staatsangehöriger ist, haben am 12.05.2005 geheiratet.
Der Antragsgegner lebt in N., die Antragstellerin spätestens seit Mitte 2007 wieder in Russland.
Die - kinderlos gebliebene - Ehe der Parteien ist durch Endurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Nürnberg vom 16.03.2009 geschieden worden. Ein Antrag der hiesigen Antragstellerin auf Verurteilung des Antragsgegners zur Zahlung von nachehelichen Unterhalt wurde zurückgewiesen.
Das Scheidungsurteil ist seit 25.04.2009 rechtskräftig.
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