OLG Nürnberg - Beschluss vom 16.04.2010
7 WF 492/10
Normen:
BGB § 1361; EGBGB Art. 18 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 2077
FuR 2010, 478
NJW-RR 2010, 1306
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, vom 25.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 103 F 3302/09

Maßgebliches Unterhaltsrecht für Ansprüche einer in Russland lebenden Ehefrau auf Trennungsunterhalt

OLG Nürnberg, Beschluss vom 16.04.2010 - Aktenzeichen 7 WF 492/10

DRsp Nr. 2010/8487

Maßgebliches Unterhaltsrecht für Ansprüche einer in Russland lebenden Ehefrau auf Trennungsunterhalt

Ist ein Anspruch auf Trennungsunterhalt einer in Russland lebenden Ehefrau mit eigenen Erwerbseinkünften nach dem nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 EGBGB primär anwendbaren russischen Recht nicht gegeben, weil die Voraussetzungen des insoweit einschlägigen Art. 89 Nr. 2 des russischen Familiengesetzbuches vom 29.12.1995 nicht erfüllt sind, rechtfertigt dies nicht die Anwendung deutschen Unterhaltsrechtes nach Art. 18 Abs. 2 EGBGB.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht - Nürnberg vom 25.02.2010 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1361; EGBGB Art. 18 Abs. 2;

Gründe:

I. Die am 25.08.1968 geborene Antragstellerin, die russische Staatsangehörige ist, und der Antragsgegner, der deutscher Staatsangehöriger ist, haben am 12.05.2005 geheiratet.

Der Antragsgegner lebt in N., die Antragstellerin spätestens seit Mitte 2007 wieder in Russland.

Die - kinderlos gebliebene - Ehe der Parteien ist durch Endurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Nürnberg vom 16.03.2009 geschieden worden. Ein Antrag der hiesigen Antragstellerin auf Verurteilung des Antragsgegners zur Zahlung von nachehelichen Unterhalt wurde zurückgewiesen.

Das Scheidungsurteil ist seit 25.04.2009 rechtskräftig.