BGH - Urteil vom 27.01.2010
XII ZR 100/08
Normen:
BGB § 1577 Abs. 1; BGB § 1578 Abs. 2 S. 2; BGB § 1578b; ZPO § 323 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRB 2010, 167
FamRZ 2010, 538
FuR 2010, 284
MDR 2010, 444
Vorinstanzen:
OLG Braunschweig, vom 20.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 UF 215/06
AG Helmstedt, vom 15.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 92/06

Maßgeblichkeit der vorprozessualen Entscheidung über die Erfüllung der Erwerbsobliegenheit eines unterhaltsberechtigten Ehegatten im Abänderungsverfahren; Darlegung einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse durch einen Unterhaltsverpflichteten zur Begründung einer nachträglichen Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsberechtigten

BGH, Urteil vom 27.01.2010 - Aktenzeichen XII ZR 100/08

DRsp Nr. 2010/3515

Maßgeblichkeit der vorprozessualen Entscheidung über die Erfüllung der Erwerbsobliegenheit eines unterhaltsberechtigten Ehegatten im Abänderungsverfahren; Darlegung einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse durch einen Unterhaltsverpflichteten zur Begründung einer nachträglichen Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsberechtigten

Hat das Gericht dem unterhaltsberechtigten Ehegatten im Vorprozess keine zusätzlichen Erwerbseinkünfte fiktiv zugerechnet und damit nach § 1577 Abs. 1 BGB zugleich entschieden, dass er seiner Erwerbsobliegenheit genügt hat, ist diese Feststellung auch im Abänderungsverfahren maßgebend. Der Unterhaltsverpflichtete kann deshalb nicht einwenden, der Unterhaltsberechtigte erleide bei Aufnahme der ihm obliegenden Erwerbstätigkeit keinen ehebedingten Nachteil, weshalb eine Befristung des Unterhalts aus diesem Gesichtspunkt ausscheidet. Etwas anders gilt nur, wenn der Unterhaltsverpflichtete eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse dargetan hat, die eine solche Obliegenheit im Nachhinein begründen könnte.

Die Revision gegen das Urteil des 2. Familiensenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 20. Mai 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 1577 Abs. 1; BGB § 1578 Abs. 2 S. 2; BGB § 1578b; ZPO § 323 Abs. 2;

Tatbestand: