OLG Dresden - Beschluss vom 22.03.2010
21 UF 670/09
Normen:
BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
AG Aue, vom 16.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 136/09

Maßstab für die Abänderung einer Sorgerechtsentscheidung

OLG Dresden, Beschluss vom 22.03.2010 - Aktenzeichen 21 UF 670/09

DRsp Nr. 2010/9762

Maßstab für die Abänderung einer Sorgerechtsentscheidung

Zum Abänderungsmaßstab bei einer gerichtlichen Erstentscheidung über die Übertragung der Alleinsorge.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aue vom 16. Juni 2009 aufgehoben und der Antrag des Antragstellers auf Änderung der Sorgerechtsentscheidung vom 19. März 2008 zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe:

I. Die Parteien sind die Eltern des am xxxxx.2002 geborenen Kindes xxxxxxxxx. Ihre Ehe ist durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Aue vom xxxxxxxxx geschieden worden. Gleichzeitig ist - unter Ziffer 2 des Tenors - das alleinige elterliche Sorgerecht auf die Antragsgegnerin übertragen worden, nachdem der Antragsteller bereits im Januar 2007 mit unbekanntem Ziel nach Spanien verzogen war.

Nach Rückkehr des Antragstellers im Februar 2009 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Aue auf dessen Antrag mit Beschluss vom 16.06.2009, auf welchen wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, die Sorgerechtsentscheidung dahingehend abgeändert, dass die Parteien die elterliche Sorge nunmehr gemeinsam ausüben mit Ausnahme des Aufenthaltsbestimmungsrechts, dass der Antragsgegnerin alleine zusteht, soweit sie nicht mit dem Kind die Bundesrepublik Deutschland verlassen will.