BGH - Beschluss vom 02.09.2015
XII ZB 75/13
Normen:
AVAG a.F. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c); AVAG § 11 Abs. 1; AVAG § 15 Abs. 1; FamFG § 110 Abs. 2 S. 1; FamFG § 97 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2015, 2043
FuR 2016, 175
IPRax 2017, 499
MDR 2015, 1325
NJW 2015, 6
NJW-RR 2016, 67
Vorinstanzen:
AG Wiesloch, vom 21.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 74/12
OLG Karlsruhe, vom 24.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 UF 242/12

Möglichkeit der Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Unterhaltsentscheidungen in einem innerstaatlichen Vollstreckbarerklärungsverfahren durch Beschluss; Vollstreckung von Zahlungspflichten aus einem türkischen Scheidungsurteil

BGH, Beschluss vom 02.09.2015 - Aktenzeichen XII ZB 75/13

DRsp Nr. 2015/18007

Möglichkeit der Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Unterhaltsentscheidungen in einem innerstaatlichen Vollstreckbarerklärungsverfahren durch Beschluss; Vollstreckung von Zahlungspflichten aus einem türkischen Scheidungsurteil

AVAG §§ 11, 15; HUVÜ 73 Art. 23 a) Ausländische Unterhaltsentscheidungen können grundsätzlich in einem innerstaatlichen Vollstreckbarerklärungsverfahren durch Beschluss nach § 110 Abs. 2 Satz 1 FamFG für vollstreckbar erklärt werden.b) Soweit allerdings der Anwendungsbereich einer völkerrechtlichen Anerkennungs- und Vollstreckungsvereinbarung betroffen ist, geht diese Konvention gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 FamFG den Vorschriften des autonomen Rechts vor. Beansprucht die Konvention jedoch selbst keinen absoluten Vorrang gegenüber dem deutschen Recht, sondern lässt sie einen Rückgriff auf das innerstaatliche Recht des Vollstreckungsstaates zu (hier: Art. 23 HUVÜ 73), steht auch § 97 Abs. 1 FamFG einem solchen Rückgriff nicht entgegen.