OLG Celle - Beschluss vom 10.05.2010
10 WF 147/10
Normen:
ZPO § 114;
Fundstellen:
AGS 2010, 334
FF 2010, 508
FamRZ 2010, 1586
MDR 2010, 1212
NJW-RR 2011, 82
RVGreport 2010, 437
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 09.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 619 F 1256/10

Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung bei gleichzeitiger Anbringung eines Hauptsacheantrags und eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Gewaltschutzverfahren

OLG Celle, Beschluss vom 10.05.2010 - Aktenzeichen 10 WF 147/10

DRsp Nr. 2010/10383

Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung bei gleichzeitiger Anbringung eines Hauptsacheantrags und eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Gewaltschutzverfahren

Ein Hauptsacheantrag im Gewaltschutzverfahren ist in der Regel mutwillig im Sinne von § 114 ZPO, wenn er zeit und inhaltsgleich mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt wird.

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 114;

Gründe:

Die anwaltlich vertretene Antragstellerin hat am 4. März 2010 mit zwei gleichlautenden Schriftsätzen einen Antrag nach dem Gewaltschutzgesetz gestellt sowie den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz beantragt, jeweils unter Bezugnahme auf die eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin und in Verbindung mit einem Antrag auf Verfahrenskostenhilfe. Das Amtsgericht - Familiengericht - Hannover erließ unter dem Aktenzeichen 619 F 1257/10 mit Beschluss vom 5. März 2010 ohne Anhörung des Antragsgegners eine auf sechs Monate befristete einstweilige Anordnung. Mit Beschluss vom 9. März 2010 versagte es der Antragstellerin Verfahrenskostenhilfe für das Hauptsacheverfahren und führte zur Begründung aus, dass die Rechtsverfolgung mutwillig sei, da eine nicht arme Partei abwarten würde, ob der angestrebte Erfolg nicht bereits durch das einstweilige Anordnungsverfahren dauerhaft erreicht werden kann.