OLG Celle - Beschluss vom 05.07.2010
10 WF 209/10
Normen:
ZPO § 114; FamFG § 238; FamGKG § 51;
Fundstellen:
FamRB 2010, 303
FamRZ 2011, 50
MDR 2011, 170
NJW-RR 2010, 1517
Vorinstanzen:
AG Uelzen, vom 14.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen F 2004/10

Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung hinsichtlich der rückwirkenden Abänderung eines Unterhaltstitels

OLG Celle, Beschluss vom 05.07.2010 - Aktenzeichen 10 WF 209/10

DRsp Nr. 2010/16300

Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung hinsichtlich der rückwirkenden Abänderung eines Unterhaltstitels

Ein Antrag auf rückwirkende Abänderung eines Unterhaltstitels gemäß § 238 FamFG für die Zeit vor Einreichung des Abänderungsantrages bzw. des Verfahrenskostenhilfeantrages für ein Abänderungsverfahren ist mutwillig im Sinne des § 114 ZPO, soweit durch die Gegenstandswerterhöhung gemäß § 51 Abs. 2 FamGKG erhebliche Mehrkosten dadurch entstehen, dass der Antragsteller ohne nachvollziehbaren Grund nicht zeitnah nach einem Auskunfts oder Verzichtsverlangen einen verfahrenseinleitenden Antrag bei Gericht stellt.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 114; FamFG § 238; FamGKG § 51;

Gründe:

I. Der Antragsteller ist der Vater des am 08. Oktober 1990 ehelich geborenen Antragsgegners. Die Ehe zwischen dem Antragsteller und der Mutter des Antragsgegners ist rechtskräftig geschieden. Durch Urteil des Amtsgerichts Uelzen vom 14. April 1997 ist der Antragsteller verurteilt worden, an den seinerzeit noch von seiner Mutter vertretenen Antragsgegner Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 314, DM zu zahlen.