BGH - Beschluss vom 02.06.2010
XII ZB 60/09
Normen:
ZPO § 27; ZPO § 34; ZPO § 114 S. 1; ZPO § 172 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRB 2010, 265
FuR 2010, 511
NJW-RR 2010, 1299
Vorinstanzen:
OLG Dresden, vom 03.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 21 WF 0710/08
AG Dresden, vom 12.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 300 F 2485/07

Mutwilligkeit einer Rechtsverfolgung aufgrund des Beitritts einer Kindesmutter auf Seiten des Kindes zu einem Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft zur Wahrung ihrer eigenen Rechte

BGH, Beschluss vom 02.06.2010 - Aktenzeichen XII ZB 60/09

DRsp Nr. 2010/10968

Mutwilligkeit einer Rechtsverfolgung aufgrund des Beitritts einer Kindesmutter auf Seiten des Kindes zu einem Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft zur Wahrung ihrer eigenen Rechte

Wenn die Kindesmutter einem Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft zur Wahrung ihrer eigenen Rechte auf Seiten des Kindes beitritt, ist die Rechtsverfolgung regelmäßig nicht mutwillig i.S. der für Altverfahren noch anwendbaren Vorschrift des § 114 Satz 1 ZPO, auch wenn sie keine weiteren Beiträge zur Prozessförderung leisten kann.

Auf die Rechtsbeschwerde der Nebenintervenientin der Beklagten wird der Beschluss des 21. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Dresden vom 3. Dezember 2008 aufgehoben.

Das Verfahren wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 2.000 €

Normenkette:

ZPO § 27; ZPO § 34; ZPO § 114 S. 1; ZPO § 172 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Anfechtung der vom Kläger anerkannten Vaterschaft für die Beklagte.