FG Thüringen - Beschluss vom 21.04.2010
3 V 41/09
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1;

Nach Abschluss einer Berufsausbildung zum Automobilkaufmann berufsbegleitend durchgeführte Fortbildung zum Juniorverkäufer als kindergeldrechtliche Berufsausbildung

FG Thüringen, Beschluss vom 21.04.2010 - Aktenzeichen 3 V 41/09

DRsp Nr. 2010/23205

Nach Abschluss einer Berufsausbildung zum Automobilkaufmann berufsbegleitend durchgeführte "Fortbildung zum Juniorverkäufer" als kindergeldrechtliche Berufsausbildung

1. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass eine nach Abschluss einer Berufsausbildung zum Automobilkaufmann berufsbegleitend durchgeführte "Fortbildung zum Juniorverkäufer" eine weitere Berufsausbildung i. S. d. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG darstellen kann, wenn hierzu u. a. ein gesonderter, auf ein Jahr befristeter Vertrag abgeschlossen, eine Rückzahlungsvereinbarung der Ausbildungskosten für den Fall eines vorzeitigen Ausscheidens vereinbart worden ist und nach dem Ausbildungsplan u. a. Blockunterricht und eine teils schriftliche, teils mündliche Abschlussprüfung zu absolvieren sind. 2. Der Umstand, dass die Fortbildungsmaßnahme "Juniorverkäufer" nicht in die Liste für Ausbildungsberufe aufgenommen ist und dass es sich um eine betriebsinterne Fort- bzw. Weiterbildungsmaßnahme handelt, ist insoweit unerheblich. 3. Nicht bei jeder als "Trainee" bezeichneten Maßnahme, z. B. außerhalb bzw. nach Abschluss eines Hochschulstudiums, tritt stets und zwingend der Ausbildungscharakter in den Hintergrund, so dass ausnahmslos nur ein gering bezahltes Arbeitsverhältnis vorläge.

1. Der Antrag wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Normenkette: