FG Köln - Urteil vom 23.09.2010
10 K 3480/08
Normen:
EStG § 32 Abs. 4;

Nachweis der Bemühungen um einen Ausbildungsplatz

FG Köln, Urteil vom 23.09.2010 - Aktenzeichen 10 K 3480/08

DRsp Nr. 2010/23109

Nachweis der Bemühungen um einen Ausbildungsplatz

1. Der Kindergeldberechtigte muss im Rahmen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) EStG die Ausbildungswilligkeit des Kindes und die Bemühungen des Kindes um einen Ausbildungsplatz nachweisen. 2. Der Beweisantrag, das Kind als Zeugen zu hören, ist unsubstantiiert, wenn die Namen der Firmen nicht benannt werden, wo die Bewerbungen stattgefunden haben sollen. 3. Werden weder konkrete Umstände einzelner Bewerbungsmaßnahmen dargelegt, z.B. Zeit, Ort und Ansprechpartner des Unternehmens und haben die genannten Firmen auf Nachfrage entsprechende Bewerbungsbemühungen nicht bestätigt oder sogar ausdrücklich verneint, ist die schlichte Benennung der Firmen, bei denen sich das Kind mündlich beworben haben will, zu unsubstantiiert, um eine Ausbildungsbereitschaft glaubhaft machen zu können.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Kindergeld für den Zeitraum August 2005 bis September 2008 für den Sohn G., geboren am 31.1.1986. Der Sohn schloss seine Schulausbildung im Juli 2005 ab.