FG München - Urteil vom 23.02.2010
12 K 2218/09
Normen:
EStG 2002 § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a; AufenthG § 23 Abs. 3; AufenthG § 25 Abs. 5; AuslG § 30;
Fundstellen:
EFG 2010, 1056

Neuregelung des Kindergeldanspruchs für geduldete Ausländer verfassungsgemäß; kurze Unterbrechungen im Aufenthaltsstatus unschädlich

FG München, Urteil vom 23.02.2010 - Aktenzeichen 12 K 2218/09

DRsp Nr. 2010/8282

Neuregelung des Kindergeldanspruchs für geduldete Ausländer verfassungsgemäß; kurze Unterbrechungen im Aufenthaltsstatus unschädlich

1. Die Neuregelung des Kindergeldanspruchs für Ausländer nach § 62 Abs. 2 EStG in der Fassung vom 13.12.2006 ist verfassungsgemäß. Der Gesetzgeber handelte im Rahmen des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums, als er typisierend gemäß § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a EStG einen Daueraufenthalt erst bei einem mindestens dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet und bei Integration in den Arbeitsmarkt unterstellte. 2. Der dreijährige Aufenthalt i. S. d. § 62 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a EStG muss nicht ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet sein. Aus der Tatsache, dass ein dreijähriger legaler Aufenthalt in Deutschland mit zum Kriterium dafür gemacht wurde, den voraussichtlich dauerhaften Aufenthalt eines Ausländers in Deutschland zu prognostizieren, kann nicht gefolgert werden, dass bereits bei kurzen Unterbrechungen im Aufenthaltsstatus diese Prognose zwingend erschüttert sein sollte.

1. Unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 8. Juli 2005 und der Einspruchsentscheidung vom 24. Juni 2009 wird die Beklagte verpflichtet, Kindergeld für die Kinder A und B für den Zeitraum Juni 2001 bis Mai 2004 festzusetzen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.