BVerfG - Beschluss vom 27.12.2022
1 BvR 1791/22
Normen:
BGB § 1684 Abs. 2; BGB § 1684 Abs. 3; GG Art. 6 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Pforzheim, vom 16.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 124/22
AG Pforzheim, vom 17.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 7 W 127/20
OLG Karlsruhe, vom 09.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 20 WF 104/22

Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde einer Mutter gegen familiengerichtliche Entscheidungen über eine Umgangsregelung und die Nichtgewährung darauf bezogener Verfahrenskostenhilfe

BVerfG, Beschluss vom 27.12.2022 - Aktenzeichen 1 BvR 1791/22

DRsp Nr. 2023/14519

Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde einer Mutter gegen familiengerichtliche Entscheidungen über eine Umgangsregelung und die Nichtgewährung darauf bezogener Verfahrenskostenhilfe

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BGB § 1684 Abs. 2; BGB § 1684 Abs. 3; GG Art. 6 Abs. 2;

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde betrifft familiengerichtliche Entscheidungen über eine Umgangsregelung und die Nichtgewährung darauf bezogener Verfahrenskostenhilfe.

I.

1. Die Beschwerdeführerin ist die Mutter eines im April 2012 geborenen Sohnes, für den die Eltern gemeinsam sorgeberechtigt sind. Sie hatten im Mai 2022 eine gerichtlich gebilligte Umgangsregelung getroffen, die auch den Umgang in den Schulferien des Sohnes umfasst. Für die Pfingst- und Sommerferien 2022 war von den sonst vereinbarten Regelungen Abweichendes bestimmt worden, weil die Eltern im Zeitpunkt der Vereinbarung davon ausgegangen waren, dass der Vater aus beruflichen Gründen an der Wahrnehmung des Umgangs in der zweiten Hälfte der Sommerferien 2022 gehindert sein würde. Nachdem diese Gründe weggefallen waren, wünschte der Vater den Ferienumgang 2022 nicht nach der abweichenden Regelung, sondern nach dem allgemein Vereinbarten wahrzunehmen, was einen Sommerferienumgang des Vaters vom 19. August bis zum 10. September 2022 bedeutete.