BGH - Urteil vom 21.04.2015
XI ZR 234/14
Normen:
BGB § 362 Abs. 1; BGB § 1903 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BGHZ 205, 90
FuR 2015, 728
MDR 2015, 896
NJW 2015, 2497
NJW 2015, 6
WM 2015, 1329
ZIP 2015, 1426
ZVI 2015, 327
Vorinstanzen:
AG Uelzen, vom 08.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 16 C 9232/13
LG Lüneburg, vom 11.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 64/13

Nichterfüllung durch eine Zahlung an eine betreute Person im Bereich der Vermögenssorge

BGH, Urteil vom 21.04.2015 - Aktenzeichen XI ZR 234/14

DRsp Nr. 2015/11128

Nichterfüllung durch eine Zahlung an eine betreute Person im Bereich der Vermögenssorge

Die Zahlung an eine Person, für die ein Betreuer bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt für den Bereich der Vermögenssorge angeordnet ist, hat keine Erfüllungswirkung.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 11. April 2014 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 362 Abs. 1; BGB § 1903 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand

Der Kläger nimmt die beklagte Sparkasse auf Auszahlung des Guthabens auf einem Girokonto in Anspruch.

Durch Beschluss des zuständigen Amtsgerichts vom 16. November 2009 wurde für den Kläger ein Betreuer bestellt und angeordnet, dass Willenserklärungen des Klägers, die seine Vermögenssorge betreffen, zu ihrer Wirksamkeit der Einwilligung des Betreuers bedürfen (Einwilligungsvorbehalt).

Der Kläger ist Alleinerbe seiner am 18. Juli 2010 verstorbenen Mutter, die bei der Beklagten ein Girokonto unterhielt. Er hob von diesem Konto am 30. Juli 2010 1.221,28 € ab und übergab das abgehobene Geld unmittelbar nach dem Empfang einer dritten Person. Sein Betreuer hatte hiervon keine Kenntnis. Er hat weder in die Abhebung noch in die Weitergabe des Geldes eingewilligt und diese auch nicht nachträglich genehmigt.