Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. Juli 2014 -
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zwischen der notariellen Pflicht zur Aufklärung über Bestehen und Rechtswirkungen der Vorschrift des § 1365 BGB einerseits und der notariellen Pflicht zur Stellungnahme und Nachforschung, ob die Vorschrift im konkreten Fall eingreift, zu unterscheiden. Über Bestehen und Rechtswirkungen der Vorschrift des § 1365 BGB ist, wie das Berufungsgericht verkannt hat, bereits dann aufzuklären, wenn nicht eine Anwendung des § 1365 BGB nach Familien- oder Güterstand oder dem Notar zuverlässig bekannten Vermögensverhältnissen des Veräußerers von vornherein ausscheidet (BGH, Urteil vom 22. April 1975 - VI ZR 90/74, BGHZ 64, 246, 248 f).
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