BGH - Beschluss vom 26.02.2015
III ZR 279/14
Normen:
BGB § 1365;
Vorinstanzen:
LG Gießen, vom 26.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 261/07
OLG Frankfurt am Main, vom 28.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 84/14

Notarielle Pflicht zur Aufklärung über Bestehen und Rechtswirkungen der Vorschrift des § 1365 BGB bei ehelichen Vermögensverhältnissen

BGH, Beschluss vom 26.02.2015 - Aktenzeichen III ZR 279/14

DRsp Nr. 2015/5001

Notarielle Pflicht zur Aufklärung über Bestehen und Rechtswirkungen der Vorschrift des § 1365 BGB bei ehelichen Vermögensverhältnissen

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. Juli 2014 - 4 U 84/14 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zwischen der notariellen Pflicht zur Aufklärung über Bestehen und Rechtswirkungen der Vorschrift des § 1365 BGB einerseits und der notariellen Pflicht zur Stellungnahme und Nachforschung, ob die Vorschrift im konkreten Fall eingreift, zu unterscheiden. Über Bestehen und Rechtswirkungen der Vorschrift des § 1365 BGB ist, wie das Berufungsgericht verkannt hat, bereits dann aufzuklären, wenn nicht eine Anwendung des § 1365 BGB nach Familien- oder Güterstand oder dem Notar zuverlässig bekannten Vermögensverhältnissen des Veräußerers von vornherein ausscheidet (BGH, Urteil vom 22. April 1975 - VI ZR 90/74, BGHZ 64, 246, 248 f).