BGH - Urteil vom 04.08.2010
XII ZR 14/09
Normen:
BGB § 667; BGB § 741; BGB § 743 Abs. 1; BGB § 745 Abs. 2; BGB § 1090 Abs. 1 S. 2; BGB § 1093;
Fundstellen:
DNotZ 2011, 58
FamRB 2010, 357
FamRZ 2010, 1630
NJW-RR 2010, 1585
NZM 2010, 678
WM 2010, 2133
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 14.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 280/06
OLG Schleswig, vom 22.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 15 U 4/08

Nutzungsentschädigung eines geschiedenen Ehegatten aufgrund eines ihm eingeräumten dinglichen, auf Lebenszeit bestehenden Wohnrechtes und hieraus resultierenden Mitbenutzungsrechtes an dem im Eigentum des ehemaligen Ehepartners stehenden Familienwohnhaus; Vergleichbarkeit der Konstellation zwischen Nießbraucher und Alleineigentümer mit dem Fall der Miteigentümerschaft im Hinblick auf eine gemeinschaftliche Verwaltung und bestehende Nutzungsgemeinschaft

BGH, Urteil vom 04.08.2010 - Aktenzeichen XII ZR 14/09

DRsp Nr. 2010/15559

Nutzungsentschädigung eines geschiedenen Ehegatten aufgrund eines ihm eingeräumten dinglichen, auf Lebenszeit bestehenden Wohnrechtes und hieraus resultierenden Mitbenutzungsrechtes an dem im Eigentum des ehemaligen Ehepartners stehenden Familienwohnhaus; Vergleichbarkeit der Konstellation zwischen Nießbraucher und Alleineigentümer mit dem Fall der Miteigentümerschaft im Hinblick auf eine gemeinschaftliche Verwaltung und bestehende Nutzungsgemeinschaft

1. Die §§ 741 ff. BGB sind auf das Verhältnis des Alleineigentümers zum Mitbenutzungsberechtigten entsprechend anwendbar. 2. § 745 Abs. 2 BGB findet keine Anwendung auf eine Wohnung, die schon zum Zeitpunkt der Trennung der Parteien nicht mehr als Ehewohnung diente.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 22. Dezember 2008 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 667; BGB § 741; BGB § 743 Abs. 1; BGB § 745 Abs. 2; BGB § 1090 Abs. 1 S. 2; BGB § 1093;

Tatbestand

Die Parteien streiten über eine Nutzungsentschädigung aufgrund des dem Kläger eingeräumten dinglichen Mitbenutzungsrechts an einem im Eigentum der Beklagten befindlichen Grundstück.