»... Die Kl. hat hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht, daß sie sich vom Bekl. endgültig getrennt hat und sich scheiden lassen will. Wenn mit dieser Trennung aus verständlichen Gründen ein Umzug zu einer in L. wohnenden Tochter und die Aufgabe der bisherigen Arbeitsstelle in C. verbunden war, so kann von einem leichtfertigen Verhalten und einer mutwilligen Herbeiführung der Bedürftigkeit i. S. des § 1579 Nr. 3 BGB keine Rede sein [, auch wenn die 56jährige Kl. am neuen Wohnort noch keine neue Arbeitsstelle finden konnte]. Die ehel. Solidarität gebietet es in einem solchen Fall nicht, daß ein Ehegatte nur deshalb von einer Trennung oder Ä unter Inkaufnahme ständiger Auseinandersetzungen Ä von einem Umzug an einen anderen Ort absieht, um den anderen Ehepartner von Unterhaltsansprüchen freizustellen. Dies gilt um so mehr dann, wenn der Unterhalt fordernde Ehegatte naheliegende Gründe Ä hier: verwandtschaftliche Beziehungen Ä für die Wahl des neuen Wohnortes vorträgt.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|