OLG Bamberg vom 07.10.1987
2 UF 240/87
Normen:
BGB § 1579 Nr.3;
Fundstellen:
DRsp I(166)183d
FamRZ 1988, 285
NJW-RR 1988, 132

OLG Bamberg - 07.10.1987 (2 UF 240/87) - DRsp Nr. 1992/7472

OLG Bamberg, vom 07.10.1987 - Aktenzeichen 2 UF 240/87

DRsp Nr. 1992/7472

a-d. Fortfall des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit: (c-d) mutwillige Herbeiführung der Bedürftigkeit (Nr. 3) (d) nicht allein wegen trennungsbedingten Wohnortwechsels des Berechtigten und damit verbundener Aufgabe seiner Erwerbstätigkeit.

Normenkette:

BGB § 1579 Nr.3;

»... Die Kl. hat hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht, daß sie sich vom Bekl. endgültig getrennt hat und sich scheiden lassen will. Wenn mit dieser Trennung aus verständlichen Gründen ein Umzug zu einer in L. wohnenden Tochter und die Aufgabe der bisherigen Arbeitsstelle in C. verbunden war, so kann von einem leichtfertigen Verhalten und einer mutwilligen Herbeiführung der Bedürftigkeit i. S. des § 1579 Nr. 3 BGB keine Rede sein [, auch wenn die 56jährige Kl. am neuen Wohnort noch keine neue Arbeitsstelle finden konnte]. Die ehel. Solidarität gebietet es in einem solchen Fall nicht, daß ein Ehegatte nur deshalb von einer Trennung oder Ä unter Inkaufnahme ständiger Auseinandersetzungen Ä von einem Umzug an einen anderen Ort absieht, um den anderen Ehepartner von Unterhaltsansprüchen freizustellen. Dies gilt um so mehr dann, wenn der Unterhalt fordernde Ehegatte naheliegende Gründe Ä hier: verwandtschaftliche Beziehungen Ä für die Wahl des neuen Wohnortes vorträgt.