I. Die Gegenvorstellung des Kindesvaters vom 18.11.2007 gibt keine Veranlassung, die Beschlüsse des Senats vom 11.9.2007 und 11.10.2007 abzuändern.
II. Auf die sofortige Beschwerde des Kindesvaters vom 12.11.2007 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremen vom 5.11.2007 abgeändert.
Das Ablehnungsgesuch des Kindesvaters gegen die Richterin am Amtsgericht ...wird für begründet erklärt.
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