(d) »... Nach den §§ 19, 20 AbgG [Gesetz zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages v. 18. 2. 1977 Ä BGBl I S. 297 Ä] erwirbt der Abgeordnete nach einer Mitgliedschaft im Bundestag von sechs Jahren eine Anwartschaft auf eine Altersentschädigung von 25 % der in § 11 AbgG geregelten Abgeordnetenentschädigung. Für jedes weitere Jahr der Mitgliedschaft bis zum 16. Jahr erhöht sich die Anwartschaft um 5 %. Dabei gilt eine Mitgliedschaft von mehr als 1/2 Jahr als volles Jahr (§§ 20 Satz 4, 18 Abs. 1 Satz 4 AbgG).