1. Die Beschwerde der Antragsteller vom 14.05.2010 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dresden vom 08.04.2010 - 301 F 1374/10 - wird
z u r ü c k g e w i e s e n.
2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.500,00 EUR festgesetzt.
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