OLG Dresden - Beschluss vom 07.06.2010
20 UF 0350/10
Vorinstanzen:
AG Dresden, vom 08.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 301 F 1374/10

OLG Dresden - Beschluss vom 07.06.2010 (20 UF 0350/10) - DRsp Nr. 2010/10916

OLG Dresden, Beschluss vom 07.06.2010 - Aktenzeichen 20 UF 0350/10

DRsp Nr. 2010/10916

Hält sich ein Kind, das adoptiert werden soll, mit Zustimmung des Sorgeberechtigten und der zuständigen Adoptionsvermittlungsstelle im Vorfeld der beabsichtigten Adoption längerfristig bei den künftigen Adoptiveltern auf, so sind diese mangels abeweichender Regelungen im Einzelfall entsprechend § 1688 BGB befugt, die Angelegenheiten des täglichen Lebens für das Kind allein zu bestimmen; darunter fällt grundsätzlich auch die Vornahme turnusmäßiger Schutzimpfungen. Das lässt die Notwendigkeit, die betreuenden Personen im Hinblick auf derartige Maßnahmen zum Vormund oder Ergänzungspfleger zu bestellen, regelmäßig entfallen.

1. Die Beschwerde der Antragsteller vom 14.05.2010 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dresden vom 08.04.2010 - 301 F 1374/10 - wird

z u r ü c k g e w i e s e n.

2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe: