»... Die sogen. Bagatellklausel [des § 3 c VAHRG] soll dem Ziele dienen, das Versorgungsausgleichs-Verfahren zu vereinfachen. Sie gilt für den öffentlich-rechtlichen und auch für den schuldrechtlichen VersAusgl [Versorgungsausgleich] (vgl. BT-Drucks. 10/6369). Nach Auffassung des Senats kann sie auch auf mehrere Anrechte sowie gleichzeitig auch auf beiden Seiten angewendet werden (vgl. Wagenitz, FamRZ 1987, 8), wenn dadurch letztlich eine sinnvolle Vereinfachung des VersAusgl erreicht wird und wenn in der Konsequenz, was den an sich auszugleichenden Betrag anbelangt, die in § 3 c VAHRG aufgezeigte wertmäßige Grenze nicht überschritten wird.
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