OLG Düsseldorf, vom 21.01.1987 - Aktenzeichen 5 UF 101/86
DRsp Nr. 1994/9123
A. § 1381 Abs. 2BGB betrifft nicht nur wirtschaftliche Verpflichtungen während des Zusammenlebens der Familie. B. Die Unterhaltspflicht gegenüber gemeinschaftlichen Kindern gehört zu den wirtschaftlichen Verpflichtungen, die sich aus dem »ehelichen Verhältnis« i.S. des § 1381 Abs. 2BGB ergeben. C. Soweit die Erfüllung des Mindestunterhalts in Frage steht, trägt der Unterhaltsschuldner die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, daß er trotz gesteigerter Unterhaltspflicht (§ 1603 Abs. 2BGB) nicht leistungsfähig ist.