»... Der AntrG. steht zwar .. gemäß § 1573 Abs. 2 BGB für die Zeit ab der Rechtskraft der Scheidung ein monatlicher Aufstockungsunterhalt in Höhe von 447 DM zu. Jedoch ist die Verpflichtung des AntrSt., die Differenz zwischen den Einkünften der AntrG. und dem ihr nach den ehel. Lebensverhältnissen zustehenden vollen Unterhalt auszugleichen, gemäß § 1573 Abs. 5 BGB in der Weise zu begrenzen, daß der zu zahlende Unterhalt ab 1. 1. 1989 auf monatlich 225 DM herabzusetzen ist und nach dem 31. 12. 1990 entfällt. ... [Die] Voraussetzungen für die Anwendung der wegen ihres Ausnahmecharakters streng auf Einzelfälle zu beschränkenden Vorschrift [des § 1573 Abs. 5 BGB i. d. F. des 6. ÄndG v. 20. 2. 1986] sind vorliegend gegeben. Denn die AntrG. hat .. keine ins Gewicht fallenden ehebedingten Nachteile erlitten, so daß es unbillig ist, dem AntrSt. nach der Scheidung eine zeitlich nicht beschränkte Unterhaltsverpflichtung ihr gegenüber aufzuerlegen.
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