OLG Düsseldorf vom 30.07.1987
9 UF 41/87
Normen:
BGB § 1579 Nr.7;
Fundstellen:
DRsp I(166)183a
NJW-RR 1988, 7

OLG Düsseldorf - 30.07.1987 (9 UF 41/87) - DRsp Nr. 1992/7946

OLG Düsseldorf, vom 30.07.1987 - Aktenzeichen 9 UF 41/87

DRsp Nr. 1992/7946

a-d. Fortfall des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit: (a) nur in seltenen Ausnahmefällen völliger Ausschluß der Ansprüche eines bedürftigen Ehegatten, der ein gemeinschaftliches Kind im Grundschulalter betreut;

Normenkette:

BGB § 1579 Nr.7;

»... Die Neufassung des § 1579 BGB läßt eine gänzliche oder teilweise Verwirkung des Unterhaltsanspruchs wegen grober Unbilligkeit zu, auch wenn der bedürftige Ehegatte ein gemeinschaftliches Kind erzieht. Jedoch müssen die Belange des ihm zur Pflege oder Erziehung anvertrauten Kindes gewahrt sein. ... Ein Fortfall des nachehelichen Unterhalts kommt [vorliegend] nicht in Betracht[, obwohl die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1579 Nr. 7 BGB vorliegen].