»... Die Neufassung des § 1579 BGB läßt eine gänzliche oder teilweise Verwirkung des Unterhaltsanspruchs wegen grober Unbilligkeit zu, auch wenn der bedürftige Ehegatte ein gemeinschaftliches Kind erzieht. Jedoch müssen die Belange des ihm zur Pflege oder Erziehung anvertrauten Kindes gewahrt sein. ... Ein Fortfall des nachehelichen Unterhalts kommt [vorliegend] nicht in Betracht[, obwohl die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1579 Nr. 7 BGB vorliegen].
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