OLG Düsseldorf - Urteil vom 14.07.1987
5 UF 31/87
Normen:
BGB § 1572, § 1579 Nr.3;
Fundstellen:
DRsp I(166)177a-b
FamRZ 1987, 1262
Vorinstanzen:
AG Mönchengladbach-Rheydt, vom 19.12.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 17 F 337/84

OLG Düsseldorf - Urteil vom 14.07.1987 (5 UF 31/87) - DRsp Nr. 1992/7953

OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.07.1987 - Aktenzeichen 5 UF 31/87

DRsp Nr. 1992/7953

a-b. Anspruch auf Kranheitsunterhalt im Falle krankhafter Alkoholsucht; (b) möglicher Anspruchsausschluß wegen mutwillig herbeigeführter Bedürftigkeit (§ 1597 Nr. 3) für den Fall, daß der Berechtigte leichtfertig die Möglichkeit einer ärztlichen Entziehungsbehandlung ungenutzt läßt.

Normenkette:

BGB § 1572, § 1579 Nr.3;

Tatbestand:

Die am 14. Februar 1949 geborene Antragsgegnerin hat den am 6. Januar 1941 geborenen Antragsteller erstinstanzlich im Verbundverfahren - beginnend mit dem Ersten des auf die Rechtskraft der Ehescheidung folgenden Monats - auf Zahlung eines nachehelichen Unterhalts von 1.150 DM als Elementarunterhalt, 150 DM als Krankenvorsorgeunterhalt und 250 DM als Altersvorsorgeunterhalt in Anspruch genommen.

Die Ehe wurde am 19. Oktober 1972 geschlossen. Aus ihr ist die am 16. Oktober 1973 geborene N. S. hervorgegangen. Die Parteien haben seit Januar 1984 innerhalb der Wohnung und seit Juli 1984 außerhäuslich getrennt gelebt.

Der Antragsteller ist Bauingenieur und war seit dem 1. Oktober 1980 bei der Bauunternehmung D. in M. angestellt. Nach seiner Kündigung des Angestelltenverhältnisses zum 30. Juni 1986 ist er seit dem 1. August 1986 bei der ... in ... tätig.