OLG Frankfurt/Main vom 02.07.1987
16 U 50/86
Normen:
VHB § 3 Nr.1 a;
Fundstellen:
DRsp II(228)160a-b
VersR 1988, 820

OLG Frankfurt/Main - 02.07.1987 (16 U 50/86) - DRsp Nr. 1992/8320

OLG Frankfurt/Main, vom 02.07.1987 - Aktenzeichen 16 U 50/86

DRsp Nr. 1992/8320

a-b. Entwendung von Gegenständen aus einer sogen. Penthouse-Wohnung nach gewaltsamem Öffnen einer vom Treppenhaus auf das Flachdach der Wohnung führenden Eisentür, Abseilen vom Dach auf den Balkon und Betreten der Wohnung durch eine unverschlossene Balkontür: Beurteilung als Einbruchdiebstahl (B Nr. 1 a), begangen (a) zwar nicht durch Einbrechen ( 1. Alternative), (b) aber durch Einsteigen (2. Alternative).

Normenkette:

VHB § 3 Nr.1 a;

Der Kl., VersNehmer der Bekl. in der Hausratversicherung nach den VHB, bewohnt in einem mehrstöckigen Haus die oberste Wohnung, ein sogen. Penthouse mit umlaufendem Balkon und mit einem Flachdach, das durch eine Eisentür vom Treppenhaus her erreichbar ist. Unbekannte Täter öffneten die Tür mit Gewalt, seilten sich vom Flachdach auf den Balkon ab, gelangten durch eine wegen abgerissener Verriegelung unversperrte Balkontür in die Wohnung und entwendeten dort Gegenstände.

»... Ein Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn alle Tatbestandsmerkmale im Bereich des Versicherungsorts verwirklicht werden .. .