»... Der auf § 1573 Abs. 1 BGB beruhende Unterhaltsanspruch der Bekl. wird nicht durch den Umstand berührt, daß sie in der Zeit vom 4. 2. 1986 bis 15. 9. 1986 im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme des Arbeitsamtes in einem Arbeitsverhältnis gestanden hat. Bei dieser Tätigkeit, bei der die Bekl. zu verschiedenen Büroarbeiten herangezogen wurde, handelte es sich zwar um eine nach § 1574 BGB angemessene Erwerbstätigkeit, durch die sie ihren nach den ehel. Lebensverhältnissen bemessenen Unterhaltsbedarf in vollem Umfang decken konnte. Die zeitlich befristete Arbeitsbeschaffungsmaßnahme hat jedoch zu keiner nachhaltigen Sicherung des Unterhalts geführt, da es der Bekl. nicht gelungen ist, eine Dauerbeschäftigung zu finden (vgl. § 1573 Abs 4 BGB). Daß die Bekl. weder bei der Stadt O. noch bei der Volkshochschule O. eine feste Anstellung finden konnte, beruhte .. nicht auf unzureichender Arbeitsleistung der Bekl. sondern auf dem Umstand, daß kein Dauerarbeitsplatz eingerichtet wurde.
Die Bekl. ist auch ihrer weiterhin bestehenden Obliegenheit, sich um die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu kümmern, nachgekommen. ...«
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