OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 07.04.1987
3 UF 291/85
Normen:
BGB § 1601, § 1602, § 1606 Abs.;
Fundstellen:
FamRZ 1987, 1179

OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 07.04.1987 (3 UF 291/85) - DRsp Nr. 1995/2734

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 07.04.1987 - Aktenzeichen 3 UF 291/85

DRsp Nr. 1995/2734

1. Eigenes Vermögen (hier rund 78.000 DM) hat das in Ausbildung befindliche volljährige Kind in vollem Umfang, das heißt gegebenenfalls bis zur völligen Erschöpfung, für den eigenen Unterhalt aufzuwenden. 2. Dies gilt auch dann, wenn das Kind das Vermögen durch Schenkung erwirbt und nicht davon auszugehen ist, daß mit der Schenkung der Unterhaltsverpflichtete entlastet werden soll. 3. Der Bedarf eines auswärts studierenden Kindes richtet sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen seiner Eltern. Bei Kindern vermögender Eltern bedeutet dies Befriedigung ihres gehobenen Lebensbedarfs, nicht aber Teilhabe an Luxus.

Normenkette:

BGB § 1601, § 1602, § 1606 Abs.;
Fundstellen
FamRZ 1987, 1179