».. Der Senat bejaht im Anschluß an die Rechtspr. des BGH (FamRZ 1974, 303; vgl. auch OLG Saarbrücken, NJW 1986, 182) das rechtliche Interesse eines Erblassers, bereits zu [seinen] Lebzeiten feststellen zu lassen, ob er einem Abkömmling den Pflichtteil entziehen kann. ...
Das Vorbringen des Kl., der Bekl. [Sohn] sei homosexuell und lebe in einer gleichgeschlechtlichen Dauerbeziehung, erfüllt nach Auffassung des Senats nicht den Tatbestand des § 2333 Nr. 5 BGB : Hierin ist kein »ehrloser und unsittlicher Lebenswandel« des Bekl. gegen den Willen des Kl. zu sehen.
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