OLG Hamburg vom 15.06.1987
6 U 33/87
Normen:
BGB § 832 Abs.1 S.1;
Fundstellen:
DRsp I(146)80b
VersR 1988, 1241

OLG Hamburg - 15.06.1987 (6 U 33/87) - DRsp Nr. 1992/8546

OLG Hamburg, vom 15.06.1987 - Aktenzeichen 6 U 33/87

DRsp Nr. 1992/8546

Keine Aufsichtspflichtverletzung durch Eltern, die ihrer 16jährigen Tochter, einer erfahrenen und geprüften Reiterin, ohne weitere Belehrung gestatten, Pferde von der Weide zu holen.

Normenkette:

BGB § 832 Abs.1 S.1;

Die Kl. hatten ihr Pferd bei der Bekl. gegen Entgelt untergestellt. Das Pferd verunglückte tödlich, nachdem es sich auf dem Weg von der Weide zum Stall von der begleitenden 16jährigen Tochter T. der Bekl. losgerissen hatte und auf die Straße gelaufen war. Die Kl. fordern von der Bekl. Schadensersatz. Der Senat verneint Ansprüche aus Verwahrungsvertrag sowie aus §§ 834, 278 BGB; zur Haftung wegen Aufsichtspflichtverletzung führt er u. a. aus:

»... Die Bekl. haftet für die Schäden auch nicht gem. § 832 BGB, denn sie hat ihre Aufsichtspflicht über ihre Tochter T. nicht verletzt. Zum Unfallzeitpunkt war T. 16 Jahre alt. Sie war eine erfahrende Reiterin und hatte den Reiterpaß und das bronzene Reiterabzeichen. Damit lagen alle Voraussetzungen vor, daß sie die Pferde fachkundig und sicher von der Weide führen konnte. Unter diesen Umständen kann der Bekl. nicht vorgeworfen werden, irgendwelche zumutbaren Maßnahmen unterlassen zu haben (vgl. BGH VersR 69, 523 = NJW 69, 2138 ..). Einer zusätzlichen Belehrung und Überwachung bedurfte es daher nicht.