(d) »... Nach dem [im Streitfall] anzuwendenden deutschen Recht erhält das eheliche Kind [eines deutschen Vaters und einer Mutter mit US-amerikanischer Staatsangehörigkeit] den Ehenamen seiner Eltern (§ 1616 BGB). Diese Norm geht im vorl. Fall ins Leere, weil die Eltern sich nicht für einen gemeinsamen Ehenamen entschlossen haben. Somit ist das Grundkonzept der §§ 1355 Abs. 1, 1616 BGB, die Namenseinheit in der Kernfamilie zu wahren, nicht zu verwirklichen.
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