OLG Hamburg vom 17.02.1987
2 W 13/86
Normen:
BGB § 1355 Abs.2 S.1, § 1616 ;
Fundstellen:
DRsp I(167)352d-e
IPRax 1987, 244

OLG Hamburg - 17.02.1987 (2 W 13/86) - DRsp Nr. 1992/8558

OLG Hamburg, vom 17.02.1987 - Aktenzeichen 2 W 13/86

DRsp Nr. 1992/8558

d-e. Wahl des Familiennamens für ein eheliches Kind, dessen Eltern ausnahmsweise keinen gemeinsamen Ehenamen führen, (d) im Wege der Ausübung des Wahlrechts der Eltern analog § 1355 Abs. 2 Satz 1 BGB; (e) nicht durch Bildung eines aus den jeweiligen Geburtsnamen der Eltern gebildeten Doppelnamens,

Normenkette:

BGB § 1355 Abs.2 S.1, § 1616 ;

(d) »... Nach dem [im Streitfall] anzuwendenden deutschen Recht erhält das eheliche Kind [eines deutschen Vaters und einer Mutter mit US-amerikanischer Staatsangehörigkeit] den Ehenamen seiner Eltern (§ 1616 BGB). Diese Norm geht im vorl. Fall ins Leere, weil die Eltern sich nicht für einen gemeinsamen Ehenamen entschlossen haben. Somit ist das Grundkonzept der §§ 1355 Abs. 1, 1616 BGB, die Namenseinheit in der Kernfamilie zu wahren, nicht zu verwirklichen.