OLG Hamm vom 02.02.1987
8 UF 474/86
Normen:
BGB § 1571, § 1579 Nr. 4 ;
Fundstellen:
DRsp I(166)173c
FamRZ 1987, 946

OLG Hamm - 02.02.1987 (8 UF 474/86) - DRsp Nr. 1992/8900

OLG Hamm, vom 02.02.1987 - Aktenzeichen 8 UF 474/86

DRsp Nr. 1992/8900

1. Schwärzt der Unterhaltsberechtigte den Unterhaltsverpflichteten bei dessen Arbeitgeber an mit der unmittelbaren Folge, daß der Verpflichtete seinen Arbeitsplatz verliert, so erfüllt dies den Tatbestand des § 1579 Nr. 4 BGB und führt wenigstens dann zum völligen Verlust des Unterhaltsanspruchs, wenn der Berechtigte den Verlust des Unterhaltsanspruchs in Kauf genommen hat in dem Bestreben, dem Verpflichteten zu schaden. 2. Die sachliche Beurteilung ändert sich auch nicht dadurch, daß das Verhalten des Verpflichteten, das zu seiner Entlassung geführt hat, tatsächlich arbeitsvertragswidrig war, daß der Berechtigte sich durch das Verhalten des Verpflichteten persönlich empfindlich gekränkt gefühlt, und daß schließlich der Verpflichtete, zu diesem Zeitpunkt anwaltlich noch nicht vertreten, freiwillig Trennungsunterhalt gezahlt hat.

Normenkette:

BGB § 1571, § 1579 Nr. 4 ;