OLG Hamm vom 04.08.1987
15 W 309/87
Normen:
BGB § 883 ; ZPO § 323 ;
Fundstellen:
AgrarR 1988, 79
DRsp I(150)289a
NJW-RR 1988, 333
OLGZ 1987, 400
Rpfleger 1988, 57

OLG Hamm - 04.08.1987 (15 W 309/87) - DRsp Nr. 1992/8849

OLG Hamm, vom 04.08.1987 - Aktenzeichen 15 W 309/87

DRsp Nr. 1992/8849

a. Keine Eintragungsfähigkeit einer Vormerkung zur Sicherung eines in einem Hofübergabevertrag enthaltenen Anspruchs auf Anpassung einer Barrente »gemäß § 323 ZPO« (Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz).

Normenkette:

BGB § 883 ; ZPO § 323 ;

Die Beteil. wollten den in einem Hofübergabevertrag enthaltenen Anspruch auf Anpassung einer Barrente »gemäß § 323 ZPO« durch Eintragung einer Vormerkung ins Grundbuch sichern.

»... Die Erklärungen der Beteil. in der Urkunde .. sind nach Wortlaut und Zweck dahin auszulegen, daß die Vormerkung den Anspruch auf Eintragung einer Reallast des Inhalts sichern soll, daß der Beteil. zu 2) der Beteil. zu 1) von einem späteren Zeitpunkt an einen entsprechend der Abänderungsklausel neu festgesetzten Rentenbetrag zahlen soll. Ein solcher Anspruch kann grundsätzlich durch Eintragung einer Vormerkung gesichert werden (vgl. BGHZ 22, 220 ff.). ...