Der Senat stellt fest, daß vor dem Inkrafttreten des Unterhaltsänderungsgesetzes v. 20. 2. 1986 (BGBl. I S. 301) fällig gewordene Ansprüche auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB nicht gem. Abs. 5 zeitlich begrenzt werden können, und fährt fort:
(e) »... [Der] Anspruch der Kl. auf Aufstockungsunterhalt aus § 1573 Abs. 2 BGB [ist] auf die Zeit bis zum 31. 3. 1986 zu begrenzen, § 1573 Abs. 5 BGB.
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