OLG Hamm vom 05.03.1987
3 UF 373/86
Normen:
BGB § 1571, § 1578 Abs.3;
Fundstellen:
DRsp I(166)171a-b
FamRZ 1987, 829

OLG Hamm - 05.03.1987 (3 UF 373/86) - DRsp Nr. 1992/8890

OLG Hamm, vom 05.03.1987 - Aktenzeichen 3 UF 373/86

DRsp Nr. 1992/8890

a-b. Der Unterhaltsanspruch wegen Alters umfaßt regelmäßig keinen (a) Altersvorsorgeunterhalt; (b) Krankenvorsorgeunterhalt.

Normenkette:

BGB § 1571, § 1578 Abs.3;

»... Anspruchsgrundlage für den Unterhaltsanspruch der Bekl. ist nunmehr nicht mehr § 1573 BGB (Unterhalt mangels Erlangung einer angemessenen Erwerbstätigkeit), sondern ausschließlich § 1571 BGB (Unterhalt wegen Alters). Erhält der berechtigte Ehegatte Altersruhegeld .., so kann von ihm in der Regel wegen Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden.

(a) Die Änderung der Anspruchsgrundlage hat zur Folge, daß die Bekl. keinen Altersvorsorgeunterhalt (§ 1578 Abs. 3 BGB) mehr beanspruchen kann. Der Altersvorsorgeunterhalt soll dazu beitragen, dem berechtigten Ehegatten für den Fall des Alters eine möglichst eigenständige, vom Verpflichteten unabhängige Versorgung zu gewährleisten. Hat der Berechtigte aber einen Unterhaltsanspruch wegen Alters gemäß § 1571 BGB erlangt, so ist Ä hiervon ist jedenfalls in der Regel auszugehen Ä der Vorsorgefall bereits eingetreten. Eine weitere Absicherung für das Alter entspricht in diesem Fall nach der Auffassung des Senats nicht mehr dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung. Der Unterhaltsanspruch wegen Alters umfaßt deshalb in der Regel nicht mehr den Anspruch auf Altersvorsorge gemäß § 1578 Abs. 3 BGB.