OLG Hamm vom 06.02.1987
9 U 143/85
Normen:
BGB § 249, § 843 Abs.2, Abs.4;
Fundstellen:
DRsp I(123)312d
FamRZ 1987, 1028

OLG Hamm - 06.02.1987 (9 U 143/85) - DRsp Nr. 1992/8896

OLG Hamm, vom 06.02.1987 - Aktenzeichen 9 U 143/85

DRsp Nr. 1992/8896

Bei der Bemessung des Unterhaltsschadens der Kinder wegen unfallbedingter Tötung ihrer Mutter kommt eine Anrechnung der Vorteile des Vaters wegen ersparter Unterhaltsaufwendungen nicht in Betracht.

Normenkette:

BGB § 249, § 843 Abs.2, Abs.4;

»... Der Vorteil des Vaters der Kl., den dieser dadurch erlangt hat, daß sein Ersatzanspruch nach § 844 Abs. 2 BGB wegen Ausfalls seiner Ehefrau als Hausfrau durch den Vorteil, den er durch die Ersparnisse eigener Unterhaltsleistungen an seine Ehefrau erlangt hat, mehr als aufgewogen wird, kann keine Anrechnung auf die Ersatzansprüche der Kinder nach § 844 Abs. 2 BGB finden.