»... Der Vorteil des Vaters der Kl., den dieser dadurch erlangt hat, daß sein Ersatzanspruch nach § 844 Abs. 2 BGB wegen Ausfalls seiner Ehefrau als Hausfrau durch den Vorteil, den er durch die Ersparnisse eigener Unterhaltsleistungen an seine Ehefrau erlangt hat, mehr als aufgewogen wird, kann keine Anrechnung auf die Ersatzansprüche der Kinder nach § 844 Abs. 2 BGB finden.
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