OLG Hamm vom 06.02.1987
9 U 143/85
Normen:
BGB § 1602 Abs.2, § 1606 Abs.3 S.2, § 1610 Abs.1, Abs.2;
Fundstellen:
DRsp I(167)354b
FamRZ 1987, 1028

OLG Hamm - 06.02.1987 (9 U 143/85) - DRsp Nr. 1992/8897

OLG Hamm, vom 06.02.1987 - Aktenzeichen 9 U 143/85

DRsp Nr. 1992/8897

Möglicher Anspruch auf Naturalunterhalt auch für ein volljähriges, in Ausbildung stehendes und im elterlichen Haushalt lebendes Kind.

Normenkette:

BGB § 1602 Abs.2, § 1606 Abs.3 S.2, § 1610 Abs.1, Abs.2;

»... Ein Schadensersatzanspruch [gem. § 844 Abs. 2 BGB] wegen infolge des Todes der Mutter entzogenen Unterhaltsanspruchs gegen diese ist dem Kl. nicht deswegen abzusprechen, weil dieser am 29. 8. 1985 mit Vollendung des 18. Lebensjahres.. volljährig geworden ist. ...

Zwar erfüllt eine Mutter ihre Verpflichtung zum Unterhalt gegenüber einem minderjährigen unverheirateten Kind in der Regel durch die Pflege und Erziehung des Kindes, § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB. Diese gesetzl. Regelung über die unterhaltsrechtliche Gleichstellung von Barunterhalt und Kindesbetreuung bedeutet jedoch nicht, daß ein volljährig gewordenes unverheiratetes Kind nicht doch weiterhin zumindest für eine Übergangszeit Ä einen Unterhaltsanspruch gegen die Mutter auf Naturalunterhalt haben kann.