»... Ein Schadensersatzanspruch [gem. § 844 Abs. 2 BGB] wegen infolge des Todes der Mutter entzogenen Unterhaltsanspruchs gegen diese ist dem Kl. nicht deswegen abzusprechen, weil dieser am 29. 8. 1985 mit Vollendung des 18. Lebensjahres.. volljährig geworden ist. ...
Zwar erfüllt eine Mutter ihre Verpflichtung zum Unterhalt gegenüber einem minderjährigen unverheirateten Kind in der Regel durch die Pflege und Erziehung des Kindes, § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB. Diese gesetzl. Regelung über die unterhaltsrechtliche Gleichstellung von Barunterhalt und Kindesbetreuung bedeutet jedoch nicht, daß ein volljährig gewordenes unverheiratetes Kind nicht doch weiterhin zumindest für eine Übergangszeit Ä einen Unterhaltsanspruch gegen die Mutter auf Naturalunterhalt haben kann.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|