»Mit der angefochtenen Entscheidung hat das AG es abgelehnt, dem Kl. Prozeßkostenhilfe für eine gegen eine einstweilige (einstw.) Anordnung wegen Ehegattenunterhalts gerichtete Vollstreckungsabwehrklage zu bewilligen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Kl. ist unbegründet. Die Rechtsverfolgung erscheint mutwillig (§ 114 ZPO). Wer, wie der Kl., auf Kosten des Staates prozessiert, muß den billigsten Weg wählen. Dieser Weg ist vorliegend das Abänderungsverfahren nach §
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