OLG Hamm vom 06.04.1987
10 WF 107/87
Normen:
ZPO § 114, § 620 b, § 767 ;
Fundstellen:
DRsp IV(409)236b
FamRZ 1987, 961

OLG Hamm - 06.04.1987 (10 WF 107/87) - DRsp Nr. 1992/8880

OLG Hamm, vom 06.04.1987 - Aktenzeichen 10 WF 107/87

DRsp Nr. 1992/8880

b. Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung durch Vollstreckungsabwehrklage statt im Wege des Abänderungsverfahrens nach § 620 b ZPO zur Geltendmachung teilweiser Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einer einstweiligen Anordnung wegen Ehegattenunterhalts.

Normenkette:

ZPO § 114, § 620 b, § 767 ;

»Mit der angefochtenen Entscheidung hat das AG es abgelehnt, dem Kl. Prozeßkostenhilfe für eine gegen eine einstweilige (einstw.) Anordnung wegen Ehegattenunterhalts gerichtete Vollstreckungsabwehrklage zu bewilligen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Kl. ist unbegründet. Die Rechtsverfolgung erscheint mutwillig (§ 114 ZPO). Wer, wie der Kl., auf Kosten des Staates prozessiert, muß den billigsten Weg wählen. Dieser Weg ist vorliegend das Abänderungsverfahren nach § 620 b ZPO. In diesem Verfahren kann der Kl. alle Einwendungen gegen den materiellen Unterhaltsanspruch erheben, auch den vorliegend geltend gemachten, man habe sich über eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs geeinigt. Zwar entspricht es wohl herrschender Meinung, daß die Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO auch dann zulässig ist, wenn sie sich gegen eine noch gemäß § 620 b ZPO abänderbare einstw. Anordnung richtet .. .